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Der Verein

Vorstand

                                                                           

1. Vorsitzender                                                              2. Vorsitzender  Mike Lengner


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1. Geschäftsführer  Karl Heinz Michels                                                       2. Geschäftsführerin  Agnes Sauerborn

 

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1. Kassiererin  Waltraud Oster                                                                     2.Kassiererin  Claudia Jacob-Mandel


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Chorleiter Thomas Braun 

 

Chöre

Gemischter Chor „SingPunktAcht“ Probentermin mittwochs

von 20:00-21:30 Uhr

Bürgerhaus, Polcher Straße

Shanty-Chor „Kehriger Leichtmatrosen“ Probentermin mittwochs von19:15-20:00 Uhr

 Bürgerhaus, Polcher Straße

Mitgliedsbeiträge  

Aktive Mitglieder € 36,00 p.a

fördernde Mitglieder 24,00 p.a.

 

Regelmäßige Veranstaltungen des Vereins:

Sommerfest mit Freundschaftssingen auf dem Schulhof in Kehrig,

Ende Juni/Anfang Juli jd. Jahres, seit über 30 Jahren

Adventssingen

am 1. Adventssonntag auf dem Schulhof und Juste-Hof, seit 2012

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Singen in den Chören des GV „Liederkranz“, ein Erlebnis

Der gemischte Chor des Gesangverein „Liederkranz“ besteht aus 29 aktiven Sängerinnen und Sängern.

88 Mitglieder tragen den Verein.

Das musikalische Repertoire reicht vom stimmungsvollen Gesang bis hin zu eher getragenen Klängen. Vorstand und Chormitglieder haben jedoch beschlossen, ab sofort das Liedgut zu modernisieren. Rock und Pop sowie Gospels sollen in den Vordergrund treten. Chorarrangements die nicht nur bei den Sängerinnen und Sängern, sondern auch bei den Zuhöreren gut ankommen.

Der gemischte Chor hat sich Anfang 2016 den Namen „SingPunktAcht“ gegeben.

Neben dem gemischten Chor existiert seit Frühjahr 2015 der Shanty-Chor „Kehriger Leichtmatrosen“. Eine Gesanggruppe aus 15 gestandenen „Seemännern“, die von dem Dirigenten Thomas Braun mit dem Schifferklavier begleitet wird.

Der Shanty-Chor singt Shanties (Arbeitslieder an Bord) und Seemannslieder und kann bis heute auf einen Liederfundus von ca. 50 Liedern zugreifen.

Seit Gründung haben die Leichtmatrosen schon fast 50 Auftritte und zwei Konzert wurde auch schon von den Zuhörern begeistert aufgenommen.

Beide Chöre bereichern die Feste in unserer Gemeinde. Ob öffentliche Veranstaltungen oder private wie z.B. Hochzeiten, Goldene Hochzeiten.

Die Sängerinnen und Sänger bereichern auch gerne Gottesdienste mit ihrem Gesang.

Die regelmäßigen Proben sind mittwochs von 20.00 – 21.30 Uhr im Bürgerhaus.

Der Shanty-Chor übt seine Lieder auch mittwochs von 19.15 – 20.00 Uhr ein.

Der Gesangverein „Liederkranz“ sucht weiterhin neue Mitglieder. Ob fördernde Mitglieder für € 2,00 monatlich oder aktive Sängerinnen und Sänger für € 3,00 monatlich.

Kontakt zu unserem Verein: e-mail   Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

                                             Homepage: www.gesangverein.kehrig-eifel.de

                                            Telefon: 02651 900798 Mike Lengner, 2. Vors,

Übrigens:

Willst du den Verein unterstützen, dann werde Mitglied!!!!!!

Wir freuen uns auf jedes Mitglied, aktiv oder passiv.

20.12.2017


 

Satzung

Gesangverein Liederkranz Kehrig e.V.

Stand 14. März 2018

 

-1-

  • § 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied im Chorverband Mayen e.V. ist, führt den Namen „Gesangverein Liederkranz Kehrig“ mit dem Zusatz e.V.

 

Er hat seinen Sitz in Kehrig und ist in das Vereinsregister Nr 11251 beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.

  • § 2

Zweck des Vereines

Zweck des Vereines ist die Pflege des Chorgesangs.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Konzerte
  2. Singen in der Öffentlichkeit
  3. Besuche bei auswärtigen Vereinen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung

  • § 3

Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

  1. Singenden Mitgliedern
  2. Fördernden Mitgliedern
  3. Ehrenmitglieder.

Singendes Mitglied kann jede Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selber zu singen. Ein Mindestalter wird nicht festgelegt. Der Eintritt erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Alle Personen, die die Interessen des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

  • § 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

  1. a) durch freiwilligen Austritt,
  2. b) durch Tod,
  3. c) durch Ausschluss.

 

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

  • § 5

Beiträge und Geschäftsjahr

Bei Aufnahme in den Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr verlangt werden, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist. Jedes Mitglied ist zu einer monatlichen Beitragszahlung, deren Höhe je nach Belangen des Vereins von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, zu entrichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet auch darüber, ob und welche Mitglieder beitragsfrei geführt werden sollen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

Alle Aufwendungen, die dem Vorstand oder einem Mitglied bei der Ausführung eines erteilten Auftrages, der im Rahmen des Vereinsinteresses liegt, entstehen, werden in der tatsächlichen Höhe zurückvergütet.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Sie ist innerhalb des 1. Quartals durchzuführen.

Eine Mitgliederversammlung ist acht Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch rechtzeitige Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Vordereifel, auf der Homepage des Vereins und der Ortsgemeinde.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1.  Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
  2. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
  3.  Wahl des Vorstandes;
  4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von 2 Jahren;
  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
  6.  Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  8. Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  10. Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

  1. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand,

  1. a) der/die Vorsitzende,
  2. b) der/die stellvertretende Vorsitzende

Weitere Vorstandsmitglieder

  1. c) der/die Schriftführer/in,
  2. d) der/die stellvertretende Schriftführer/in
  3. e) der/die Kassenführer/in,
  4. f)   der/die stellvertretende Kassenführer/in

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.

Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Damit der VS intakt bleibt werden bei jeder Jahreshauptversammlung 3 VS Mitglieder neugewählt. Im Turnus a, d, e und b, c, f.

  • § 7

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes, die alle mit einfacher Mehrheit gefasst werden, sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

  • § 8

Chorleiter

Der Chorleiter wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er ist für die musikalische Arbeit verantwortlich. Die gilt besonders für die Aufstellung aller Programme und jedes chorische Auftreten.

  • § 9

Protokolle

Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen sind von dem Protokollführer Niederschriften (Protokolle) anzufertigen. Das Protokoll wird von dem Schriftführer erstellt. Ist kein Schriftführer bestellt oder ist dieser verhindert, so ist zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Protokollführer zu wählen.

Die Protokolle sind von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

  • § 10

Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von dreiviertel der erschienen Mitglieder erforderlich. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Nichtanwesende Mitglieder müssen schriftlich zustimmen. In der Tagesordnung sind zumindest die von der Änderung betroffenen Paragrafen anzugeben. Eine Neufassung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung als solche bezeichnet war. Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden. Die Mitglieder sind von Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgen, unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

  • § 11

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit dreiviertel Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Chorverband Mayen e.V, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, mit der Zustimmung des Finanzamtes, zu verwenden hat.

  • § 12

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung beruht auf rechtsgültigem Beschluss, der am 14.03.2018 in Kehrig stattgefundenen, ordentlichen Mitgliederversammlung.

Kehrig, 14.03.2018

Unterschriften:

       Hermann Martini                                    Mike Lengner                                                          Karl Heinz Michels,              

  1. Vorsitzender                                          2. Vorsitzender                                                     1. Schriftführer

                                                   

    Agnes Sauerborn                                    Waltraud Oster                                                        Claudia Mandel

  1. Schriftführerin                                       1. Kassiererin                                                         2. Kassiererin